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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 1 W 39/08
Rechtsgebiete: GBO, GBV, KostO, BGB, HGB, FGG


Vorschriften:

GBO § 19
GBO § 22
GBO § 22 Abs. 2
GBO § 29
GBO § 32 Abs. 2
GBO § 47
GBO § 78
GBO § 79
GBO § 80
GBV § 15 Abs. 1 b
GBV § 15 Abs. 3
KostO § 19
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 1 Satz 2
KostO § 61 Abs. 1 Satz 3
KostO § 67
KostO § 131 Abs. 2
BGB § 894
HGB § 18 Abs. 1
HGB § 106
HGB § 106 Abs. 2 Nr. 2
HGB § 106 Abs. 2 Nr. 4
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 203/07 1 W 220/07 1 W 38/08 1 W 39/08

In dem Grundbuchverfahren

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weiteren Beschwerden des eingetragenen Eigentümers zu 2) vom 2. Januar 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. März 2007 (86 T 393 + 394/06) sowie vom 10. März 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. September 2007 (86 T 335 + 336/07) am 1. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die weiteren Beschwerden werden bei einem Wert von jeweils 420.000,00 EUR zurückgewiesen.

Der Wert für die landgerichtlichen Verfahren wird in Änderung der Beschlüsse vom 13. März 2007 und vom 18. September 2007 auf jeweils 420.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die durch Rechtsanwältin G für den eingetragenen Eigentümer zu 2) (im folgenden Beschwerdeführer) eingelegten weiteren Beschwerden sind gemäß §§ 78 - 80 GBO zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse. Ergänzend weist er auf folgenden hin:

1) 1 W 203 + 220/07

a) In diesem Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 13. März 2007 - 86 T 393, 394/06 -, mit der das Landgericht die Zurückweisung des Antrags vom 4. April 2006 bestätigt hat. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer die Eintragung der A. X. anstelle des eingetragenen Eigentümers zu 1) Y. im Wege der Berichtigung gemäß § 22 GBO begehrt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die angestrebte Eintragung der A. X. "als Kommanditistin" ist unzulässig. Steht ein Recht einer OHG oder Kommanditgesellschaft zu, so findet § 47 GBO keine Anwendung, weil das Recht nicht für die Gesellschafter, sondern nach § 15 Abs. 1 b GBV für die Personenhandelsgesellschaft unter ihrer Firma eingetragen wird (KGJ 39, 220; BayObLG Rechtspfleger 1981, 192; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, § 47 Rdnr. 10).

b) Die Eintragung der A. X. anstelle des eingetragenen Eigentümers zu 1) als - neue -Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Er macht ausdrücklich geltend, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe sich in eine OHG, nunmehr eine Kommanditgesellschaft, gewandelt.

c) Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2. Januar 2008 zum Aktenzeichen 1 W 203 + 220/07 beantragt hat, "das Erlöschen der beiden Gesellschaften sowie das Ausscheiden des GbR-Partners Herrn Y." im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, ist dieser neue Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde geworden.

2) 1 W 38 + 39/08

a) Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 18. September 2007 - 86 T 335 + 336/07 -, mit der dieses die Zurückweisung des Antrags vom 23. Juli 2006 bestätigt hat. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer begehrt, als Eigentümer der Grundstücke M Straße sowie N.straße die "X. & Y. OHG" einzutragen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2. Januar 2008 - zu 1 W 203 + 220/07 - beantragt hat, das Erlöschen "der beiden Gesellschaften" einzutragen, ist dieser neue Antrag im Verfahren der weiteren Beschwerde unbeachtlich.

b) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass im Fall der Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO durch Änderung zur Bezeichnung eines anderen Rechtsinhabers vorzunehmen ist, sondern eine bloße Richtigstellung der Bezeichnung des bereits Eingetragenen. Denn wenn im Grundbuch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen sind, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an (BGH NJW 2006, 3716). Findet nun, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Formwechsel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft statt, so wird die Identität der Gesellschaft selbst dann gewahrt, wenn gleichzeitig ein neuer Gesellschafter eintritt (BayObLG 2002, 137 ff., OLGR Schleswig 2005, 702 ff.; OLG Hamm, Rechtspfleger 2008, 161 für den Wechsel der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft). Dementsprechend wird die Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung , § 67 KostO, behandelt (BayObLG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Da in allen Fällen der formwechselnden Umwandlung keine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von §§ 894 BGB, 22 GBO vorliegt, sind auch die strengen Nachweisformen nach §§ 22, 29 GBO nicht erforderlich. Vielmehr sind alle Beweismittel des FGG-Verfahrens zulässig (Hügel GBO, Gesellschaftsrecht Rdnr. 81 m.w.N.).

c) Den Nachweis dafür, dass sich die aus den eingetragenen Eigentümern zu 1) und 2) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines voll kaufmännischen Unternehmens kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 32, 307 ff.; KG HRR 1939 Nr. 1473) in eine OHG umgewandelt hat, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Hierzu reicht es nicht aus, wenn er vorträgt, die aus den eingetragenen Eigentümern zu 1) und 2) bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts hätten mit Erwerbern von zu bildendem Wohnungseigentum Kaufverträge mit Sanierungsverpflichtungen abgeschlossen, wodurch der ursprünglich auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkte Gesellschaftszweck der GbR (vgl. § 105 Abs. 2 HGB i.d.F. d. HRefG vom 22.6.1998) aufgegeben und ein kaufmännischer Gewerbebetrieb (§ 105 Abs. 1 HGB) aufgenommen worden sein könnte. Die Würdigung dieses Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts im Rahmen der Prüfung, ob die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch zu berichtigen ist. Vielmehr ist der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung des Handelsregisters zu erbringen, wie § 32 Abs. 2 GBO dies für den Nachweis des Bestehens der Personenhandelsgesellschaft (vgl. Demharter, GBO § 32 Rn. 7, 9) und § 15 Abs. 3 GBV für den Nachweis des Hervorgehens der Personenhandelsgesellschaft aus der im Grundbuch bezeichneten GbR vorsehen. Zu Recht besteht das Grundbuchamt auf diesen Nachweisen. Die Identität der einzutragenden Gesellschaft wird durch ihre Firma und den Sitz bestimmt, die nach § 15 Abs. 1 b GBV im Grundbuch einzutragen sind; sie müssen mit der Eintragung im Handelsregister gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB übereinstimmen. Als Berechtigte kann die Gesellschaft grds. nur mit ihrer Bewilligung oder Zustimmung eingetragen werden, §§ 19, 22 Abs. 2 GBO. Die Befugnis hierzu ist nach § 32 Abs. 2 GBO durch ein Zeugnis über die entsprechende Eintragung im Handelsregister nachzuweisen, die aufgrund der Anmeldung nach § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfolgt. Auch für das Hervorgehen der Personenhandelsgesellschaft aus der GbR, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, kommt es maßgeblich auf die dem Handelsregister vorliegenden Unterlagen an, die die Grundlage der dortigen Eintragung bilden. Nur hieraus kann sich mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Sicherheit die Identität der einzutragenden Personenhandelsgesellschaft ergeben. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Der Beschwerdeführer begehrt für beide in Rede stehenden Grundstücke die Richtigstellung der ursprünglich die Eigentümerstellung einer GbR bezeichnenden Eintragung in die gleichlautende Eintragung der "H & P OHG" als Eigentümer und macht dabei geltend, die GbR - die ursprünglich noch ein drittes, dem Privatvermögen der Gesellschaft zuzurechnendes Grundstück verwaltet habe - sei für jedes gewerblich betriebene Objekt in eine gesonderte OHG umgewandelt worden. Im Handelsregister könnten die Gesellschaften dann nur mit einem ihre Unterscheidung ermöglichenden Firmenzusatz eingetragen werden, § 18 Abs. 1 HGB.

d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorschrift des § 15 Abs. 3 GBV auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts obsolet geworden. Aus ihr folgt zwar - wie zu b) dargestellt -, dass keine Berichtigung nach § 22 GBO, sondern eine Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung vorliegt, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer zur gesamten Hand im Grundbuch eingetragen sind, sich wegen Aufnahme eines vollkaufmännischen Unternehmens kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 32, 307 f.; KG HRR 1939 Nr. 1473) in eine OHG umwandelt. In § 15 Abs. 3 GBV wird aber eben dieser Fall geregelt (vgl. KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, § 15 GBV Rn. 11).

e) Unerheblich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er könne entsprechende Bescheinigungen des Handelsregisters nicht vorlegen. Nur wenn eine OHG tatsächlich besteht, kann sie im Wege der Richtigstellung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Dann ist es auch möglich, diese gemäß § 106 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Hierzu sind die Gesellschafter gesetzlich verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 106 Rdnr. 5 m.w.N.).

3) Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

a) Im Verfahren 1 W 203, 220/07 hat der Beschwerdeführer im Ergebnis die Eintragung seiner Ehefrau anstelle des eingetragenen Eigentümers zu 1) im Wege der Berichtigung begehrt. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 KostO ist daher der Wert der hälftigen Grundstücksanteile zugrundezulegen, in denen die Veränderung eintritt.

b) Im Verfahren 1 W 38, 39/08 begehrt der Beschwerdeführer zwar nur eine Richtigstellung, doch erscheint dann, wenn der Richtigstellung ein wirtschaftlicher Hintergrund zugrundeliegt, wie hier die Umwandlung einer GbR in eine Handelsgesellschaft, ein Wert in Höhe von 50 % des Verkehrswertes des betroffenen Grundstücks als angemessen (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 365).

c) Die Wertberechnung des Landgerichts nach § 19 KostO ist unstreitig.

d) Die Wertfestsetzung des Landgerichts war gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu ändern.

4) Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass.

5) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kommt nicht in Betracht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die weitere Beschwerde findet eine Rechtsbeschwerde nicht statt.

Ende der Entscheidung

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